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    BÜCKEBURG (hb/m). Rohrdurchlässe von Grundstücks- und Feldzufahrten sind durch den jeweiligen Nutzer, das heißt, durch den Eigentümer des anliegenden Grundstückes, zu reinigen und zu unterhalten. Das schließt auch die Erneuerung der Rohre ein, wenn sie defekt sind oder der Durchmesser zu klein ist. Zweige von Bäumen und Sträuchern, die über die Grundstücksgrenze in den Verkehrsraum von Straßen und Gehwegen hineinragen, sind zurückzuschneiden. Das Lichtraumprofil ist bei Fahrbahnen bis 4,50 Meter sowie bei Geh- und Radwegen bis 2,50 Meter von Bewuchs jeglicher Art freizuhalten.