1. Vor dem Kauf den Schornsteinfeger fragen

    Neue Emissionsgrenzwerte für Einzelraumfeuerungsanlagen / Besser vorher Ratschläge einholen

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    BÜCKEBURG (hb/m). Am 22. März 2010 ist die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Kraft getreten. Mit dieser neuen Verordnung soll ein wesentlicher Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen aus Kleinfeuerungsanlagen erreicht werden. Der langjährige Bezirksschornsteinfegermeister Johannes Malsch aus Nordholz hat im Pressegespräch auf die Auswirkungen aufmerksam gemacht.

    Während in der Alt-Fassung Einzelfeuerstätten wie Kaminöfen nicht behandelt wurden, werden in der nun geltenden Fassung Grenzwerte für den Kohlenmonoxid (CO)-Gehalt und den Staubgehalt festgelegt. Zudem muss die Anlage einen gewissen Mindestwirkungsgrad erreichen, also effektiv arbeiten.

    Bestehende Anlagen dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn bestimmte Grenzwerte nicht überschritten werden. Der Nachweis der Einhaltung ist möglich über eine Konformitätsbescheinigung des Herstellers oder über eine Vor-Ort-Messung.

    Wenn der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis einschließlich 31. Dezember 2013 nicht geführt werden kann, sind bestehende Anlagen abhängig vom Herstellungsdatum auf dem Typschild innerhalb einer Übergangszeit nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen. Probleme können laut Malsch Personen bekommen, die im Internet günstig einen alten Ofen, zum Beispiel aus den 90er Jahren, kaufen. Die Inbetriebnahme gilt dann als Neuanlage - die neuen Grenzwerte müssen also eingehalten werden. Der Erwerber hat dies nachzuweisen.

    "Erst den Schornsteinfeger fragen und dann kaufen", gibt Malsch einen wertvollen Tipp. Wenn dem Schornsteinfeger der "neue" Ofen bei seinem regelmäßigen Besuch auffällt, wird die Betriebserlaubnis nicht erteilt und es gibt die "rote Karte". Auch die Versicherung ist leistungsfrei, wenn in der Zwischenzeit etwas passiert, weist Malsch auf eine weitere Gefahr hin.

    Foto: hb/m