1. Frist aufgehoben

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    BÜCKEBURG (hb/m). Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat eine Entscheidung des Niedersächsischen Landeswahlleiters bezüglich des Volksbegehrens "Gute Schule" aufgehoben. Der Landeswahlleiter hatte den Ablauf der Frist, während der Unterschriften für das Volksbegehren geleistet werden können, auf den 2. Mai 2011 festgelegt. Hiergegen riefen die Antragsteller den Staatsgerichtshof an. Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat entschieden, dass die gesetzlich bestimmte Sechs-Monats-Frist erst zu laufen beginnt, wenn eine unanfechtbare Entscheidung über die Zulässigkeit des Volksbegehrens vorliegt. Da die Landesregierung das Volksbegehren "Gute Schule" nur mit Änderungen zulässig erklärt hatte und die Antragsteller hiergegen den Staatsgerichtshof angerufen hatten, fehlt es bislang an einer unanfechtbaren Entscheidung über die Zulässigkeit des Volksbegehrens. Hieraus schließt der Staatsgerichtshof, dass die Frist für die Leistung der Unterschriften noch nicht in Gang gesetzt worden ist. Wie der Präsident des Staatsgerichtshofs, Professor Dr. Jörn Ipsen, mitteilte, findet voraussichtlich am 1. Juli eine mündliche Verhandlung in Sachen Volksbegehren "Gute Schule" statt.