BÜCKEBURG (hb/m). Rauchen ist in der Mietwohnung erlaubt und gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch. Ein sich hierdurch gestört fühlender Nachbar kann weder die Miete mindern noch vom Vermieter verlangen, dass dieser das Rauchen verbietet oder dem Raucher bestimmte Lüftungszeiten vorschreibt. So hat zum Beispiel das Landgericht Berlin entschieden. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) Hannover fühlten sich die Nachbarn von einem in der unteren Wohnung lebenden Raucher massiv gestört.
Insbesondere, wenn der seine Wohnung lüftete, käme es zu erheblichen Geruchsbeeinträchtigungen in ihrer Wohnung. Sie minderten die Miete um 50 Euro und forderten, der Vermieter sollte dem Mitmieter das Rauchen im Balkonzimmer seiner Wohnung verbieten beziehungsweise das Lüften der Wohnung zu festgesetzten Zeiten vorschreiben, maximal zweimal täglich mit einer Dauer von höchstens einer halben Stunde. Das Landgericht Berlin wies alle Forderungen zurück. Nach Darstellung des DMB Hannover erklärten die Richter, Vermieter könnten ihren Mietern weder das Rauchen in bestimmten Räumen der Wohnung verbieten noch zu einem konkreten Lüftungsverhalten zwingen. Rauchen gehöre einfach zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung.
Das als rücksichtslos beschriebene Verhalten des Rauchers halte sich tatsächlich im Rahmen des sozial Adäquaten, gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung.