Was passiert, wenn ich plötzlich, durch Krankheit, Unfall oder
schlimmeres, nicht mehr "geschäftsfähig" bin, aber wichtige
Entscheidungen getroffen werden müssen? Diese Frage versuchen
manche möglichst lange zu vermeiden, dennoch rückt die Wichtigkeit
der Regelung dieser Umstände immer mehr ins öffentliche
Bewusstsein. Eine Vorsorgevollmacht inklusive einer
Patientenverfügung ist hier der sicherer Weg, dich auch hier gibt
es so einige Fallstricke zu beachten, wie Anwalt und Notar
Hans-Dieter Liebelt bei der jüngsten Informationsveranstaltung der
Bückeburger Seniorenunion erklärt. Denn mit dem Unterzeichnen einer
entsprechenden Vorlage aus dem Internet ist es oft getan -
zumindest nicht im Ernstfalle, beispielsweise bei gesundheitlichen
Komplikationen oder bei Vermögenswerten. "Wenn Sie Besitz, ein Haus
oder ähnliches haben, gehen Sie zum Notar", empfiehlt Liebelt aus
Erfahrung - seit 2003 beschäftigt er sich mit dem Thema
Vorsorgevollmachten.
Mehrere Bevollmächtige möglich
Dabei ist zwischen einer Beglaubigung und Beurkundung der Vollmacht
zu unterscheiden. Eine beurkundete Vollmacht lässt sich auch bei
Verlust durch die bevollmächtigen wiederherstellen und hat immer
einen rechtlich bindenden Charakter. Dabei gibt es innerhalb der
Vollmachten ein Innen- und Außenverhältnis: Ersteres sind die
Familie, Kinder, die Bevollmächtigten - das kann aber auch jeder
andere sein, dem man sein Vertrauen schenkt. Das Außenverhältnis
umfasst Behörden, Banken, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen und
ähnliche - die bevollmächtigen bekommen das Recht, im Sinne des
Vollmachtgebers im Falle eines Falles zu entscheiden. Das können
auch mehrere Bevollmächtigte sein. "Wichtig ist, dass in diesem
Falle jeder seine eigene unterschriebene Ausfertigung der Vollmacht
ausgehändigt bekommt oder weiß, wo sie zu finden ist, denn nur
damit kann gehandelt werden", erklärt Liebelt.
Gesundheitsvollmacht inkludieren
Von einer gemeinschaftlichen Vollmacht - also dass alle
Bevollmächtigten ihre Zustimmung geben müssen - rät Liebelt
hingegen ab, zugunsten von mehreren Einzelbevollmächtigungen ohne
Rangfolge. "Diese sind alle gleichberechtigt und befähigt,
Entscheidungen zu treffen. Aber: Für das Innenverhältnis muss einer
den Hut aufhaben". Diese Art der Vollmachten behalten auch ihre
Gültigkeit, wenn etwa einer der Bevollmächtigten verstirbt. In der
General- und Versorgungsvollmacht sollten zudem alle persönlichen
und vermögensrechtlichen Angelegenheiten niedergeschrieben werden.
Erstere umfassen etwa ärztliche Maßnahmen, Aufenthaltsbestimmungen
und auch Zwangsmaßnahmen. Hiermit einhergehend macht es Sinn, eine
Gesundheitsvollmacht zu inkludieren, "damit die Bevollmächtigten
auch das recht bekommen, den Ärzten auf die Finger zu gucken", so
Liebelt. Denn gerade in solchen Fällen, beispielsweise einer
plötzlich notwendigen Operation oder ähnlichen, ist oft
Schnelligkeit gefragt und Einsicht in die Akten absolut
sinnvoll.
Wirksamkeitsbedingung
Für Vermögensangelegenheiten empfiehlt der Notar zudem eine
Untervollmacht, mit der Bevollmächtige beispielsweise auf Konten
zugreifen können, um Medikamente und Behandlungen zu bezahlen. Mit
der Klausel der transmortalen Wirkung wird diese Vollmacht auch
über den Tod hinaus erteilt, damit etwa Verträge gekündigt werden
können und finanzielle Dinge geregelt sind. "Sonst kann das etwas
dauern, es sei denn es gibt ein notarielles Testament", erklärt
Liebelt.
Es kann zudem sinnvoll sein, die Vollmacht mit einer
Wirksamkeitsbedingung bezüglich der Bevollmächtigten zu versehen -
diese regelt, dass bei etwa Zuwiderhandlungen oder anderen
Umständen, die Vollmacht wieder zu entziehen und einen vorher
bestimmten Betreuer einzusetzen.
Patientenverfügung immer hilfreich
Vor allen Dingen das Thema Patientenverfügung sollte angefasst
werden, denn damit wird eine adäquate und den Wünschen
entsprechende Behandlung im Krankheits-, Pflege- bis hin zum
Sterbefalle gewährleistet. So enthält die Verfügung im besten Falle
ein Vorbemerkung mit artikulierten Wertvorstellungen, die Vorgaben
zu Handlungsweisen, beispielsweise falls der Vollmachtgeber im Koma
liegen würde. So können Wünsche zu etwa lebenserhaltenden
Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlung und Wiederbelebung
festgelegt werden. Zudem sollte eine Klausel zur verbindlichen
Auslegung der Forderungen angefügt werden. Weiter sollten
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im entsprechenden
Registrierungsregister vermerkt werden. So können Ärzte im Notfall,
falls keiner der Bevollmächtigten verfügbar sein sollte, auf die
Vollmachten zugreifen und die darin enthaltenen Informationen
einsehen. Es besteht auch die Möglichkeit, weitere beurkundete
Vollmachten beim Notar zu hinterlegen - diese sind jedoch nur
gültig, wenn dies auch in der Vollmacht niedergeschrieben wurde.
"Gerade in Not- und Krankheitsfällen, die oft schwer und belastend
für Angehörige sind, kann eine Vollmacht bei schweren
Entscheidungen sehr helfen", konstatiert auch
Seniorenunion-Vorsitzende Ruth Harmening. Foto:nh
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Sich auf den Fall des Falles vorbereiten
Informationsveranstaltung zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
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